8.11.2018
Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sollen wieder steuerfrei werden. Diese Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschloss der Finanzausschuss am 7.11.2018 in seiner Sitzung.
Schon heute stellen vielen Firmen ihren Mitarbeitern Fahrräder und Elektrofahrräder zur Verfügung, mit denen sie zur Arbeit fahren können und die sie auch privat nutzen können (Firmenfahrräder). Wie beim Firmenwagen müssen die Mitarbeiter auch beim Firmenfahrrad seit 2012 einen geldwerten Vorteil versteuern. Und zwar monatlich 1 % des Listenpreises (sog. 1 %-Durchschnittsmethode). Dieser Betrag ist ebenfalls sozialversicherungspflichtig, sofern das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
Ab dem 1.1.2019 soll der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Überlassung des Fahrrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, z.B. Gehaltserhöhung, und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Diese Steuerbefreiung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2021. Steuerfrei für den Mitarbeiter ist auch der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung.
Aber Vorsicht: Die Steuerbefreiung gilt für “normale” Fahrräder und für Elektrofahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), gelten für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regeln der Dienstwagenbesteuerung. Aber: Bei Anschaffung im Zeitraum 2019 bis 2021 dürfte für diese die neue (geplante) Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge gelten.
Quelle: NWB Experten Blog v. 12.11.2018; Online-Nachricht v. 8.11.2018.